§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Deutscher Slavistenverband".
- Er ist ein nicht eingetragener Verein.
- Er hat seinen Sitz am Amtsort des bzw. der Vorsitzenden.
§ 2 Zweck des Verbands
Der Verband hat folgende Aufgaben:
- die Slavistik in Forschung und Lehre an den Universitäten und Hochschulen zu fördern und ihre Ergebnisse zu verbreiten;
- die Interessen der Slavistik in der Öffentlichkeit und gegenüber Wissenschaftsorganisationen sowie Politik zu vertreten und zu fördern.
§ 3 Stellung in der Öffentlichkeit
- Der Verband steht auf dem Boden der Demokratie.
- Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Er erstrebt für seine Mitglieder keine finanziellen Gewinne.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) die an den wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland amtierenden oder emeritierten bzw. pensionierten Professoren und Professorinnen für Slavistik;
b) die in Slavistik oder einem ihrer Teilfächer an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland Promovierten und/oder Habilitierten;
c) die zu selbständiger Vertretung des Faches in Forschung und Lehre an den staatlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland Berechtigten;
d) im Ausland promovierte Slavisten, die an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland tätig sind oder ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
- Die Aufnahme in den Verband erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Bestätigung von Seiten des Vorstandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Auflösung des Verbands;
- durch Austritt des Mitgliedes;
- durch Ausschluss des Mitgliedes;
- durch den Tod des Mitgliedes;
- durch Ausscheiden aus dem in 4.1 genannten Personenkreis;
- mit fünfmaliger Nichtzahlung des Jahresbeitrages.
Zu 2): Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Dem bzw. der Vorsitzenden ist spätestens zwei Monate vor Jahresabschluss schriftliche Mitteilung zu machen.
Zu 3): Der Ausschluss kann nur auf Antrag des bzw. der Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung nach den Regelungen §8 und §9 mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Zu 5): Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verband. Im Ausland emeritierte bzw. pensionierte sowie ins Ausland berufene Mitglieder behalten ihre Mitgliedschaft bei, soweit nicht §5, 1.-4. zutrifft.
§ 6 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind:
- Der Vorstand;
- Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand und seine Aufgaben
- Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin und dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin.
- Der Vorstand erledigt in gegenseitigem Einvernehmen die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlungen und Tagungen vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durch.
- Scheidet der bzw. die Vorsitzende aus, so tritt der bzw. die stellvertretende Vorsitzende an seine bzw. ihre Stelle. Scheidet auch er bzw. sie aus, so findet eine Neuwahl statt.
- Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Verband nach aussen und innen. Er bzw. sie beruft und leitet die Sitzungen und Tagungen und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
- Der bzw. die Vorsitzende oder der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin ist Vorstand im Sinne des Artikels 26 des BGB.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ohne Entgelt aus. Aufwendungen für die Verbandstätigkeit werden ersetzt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen worden ist.
- Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
- Jedes Mitglied kann weitere Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Verbandes
- Sie wählt für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren
a. den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende,
b. den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende,
c. den Schriftführer bzw. die Schriftführerin,
d. den Kassenwart bzw. die Kassenwartin,
e. die mit der Kassenprüfung beauftragten Mitglieder.
- Dabei führt sie die Wahlen zu a) und die Wahlen zu b), c), d) und e) in jeweils aufeinanderfolgenden Jahren durch.
- Darüber hinaus wählt sie die Mitglieder von Arbeitsausschüssen zur Lösung von Sonderaufgaben.
- Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über Satzungsänderungen, Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung des Verbands kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen entschieden werden.
- Über wichtige Fragen, die eine schnelle Entscheidung erfordern, kann auch brieflich abgestimmt werden. Bei dieser brieflichen Abstimmung, zu der ein angemessener Termin zu setzen ist, entscheidet die einfache bzw. die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und gegebenenfalls Änderungen der Satzung. Dieser Beschluss ist nichtig, wenn er innerhalb einer Erklärungsfrist von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses von mehr als einem Drittel aller Mitglieder angefochten wird.
- Die Mitgliederversammlung hört den Bericht des bzw. der Vorsitzenden, des Schriftführers bzw. der Schriftführerin, des Kassenwarts bzw. der Kassenwartin sowie der mit der Kassenprüfung Beauftragten und entlastet den Vorstand.
- Sie setzt den Beitrag für die Mitglieder des Verbands fest.
- Sie beschließt gegebenenfalls über die Auflösung des Verbands. Im Falle einer Auflösung soll das verbleibende Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft übertragen werden.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Jedem Mitglied ist eine Abschrift zuzusenden.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 5.1.2007 in Kraft.
Hinweis: Irrtümer und Versehen vorbehalten. Es gilt der Wortlaut der Satzung, die den Mitgliedern vom Verbandsvorsitzenden bekanntgemacht und schriftlich ausgehändigt wurde.
pdf-Version der Satzung.
Aufnahmeantrag siehe hier